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BVO NRW§ 5f Ambulant betreute Wohngruppen, gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung und Einrichtungen der Behindertenhilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5f#abs-1 (1) Entstehen Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 in ambulant betreuten Wohngruppen, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 45f Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45g des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 5a Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5f#abs-2 (2) Entstehen Aufwendungen für Leistungen zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wird eine Beihilfe entsprechend § 45h Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind weitere Aufwendungen beihilfefähig für
1. pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 entsprechend § 45h Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
2. pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 entsprechend § 45h Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
In Fällen des Satzes 2 gelten § 5 Absatz 4 und § 5a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5f#abs-3 (3) Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten.